Was ist eigentlich Mediation ?
… und worin besteht der Unterschied zwischen einer gerichtsnahen und einer außergerichtlichen Mediation?
Die Mediation ist ein effektives Verfahren zur Konfliktbewältigung unter Zuhilfenahme eines geschulten Mediators. Das Mediationsverfahren hat sich in Amerika, Europa und auch in Deutschland längst etabliert und die Vorteile des Mediationsverfahrens haben inzwischen auch zahlreiche Gerichte erkannt.
In Ostwestfalen-Lippe bieten neben dem Landgericht Paderborn und dem Landgericht Bielefeld auch die Amtsgerichte in Gütersloh und Herford eine gerichtsnahe Mediation an. Auch im Kreis Minden-Lübbecke hat sich die Mediation vielfach als Alternative zu einem Gerichtsprozess bewährt. Neben dem Verwaltungsgericht Minden, welches bereits seit Januar 2006 die gerichtsnahe Mediationen praktiziert, gibt es seit Januar 2009 die richterliche Mediation auch am Amtsgericht Minden.
Diese gerichtsnahe Mediation wird bestritten, wenn eine Partei nach der Klageerhebung einen Vorschlag auf Durchführung eines Mediationsverfahrens äußert. Obwohl zu diesem Zeitpunkt häufig neben bereits entstandenen Gerichtskosten auch Anwaltshonorare anfallen, findet die gerichtsnahe Mediation Zuspruch bei vielen Prozessparteien. Das entscheidende Kriterium für den Entschluss zu einer einvernehmlichen Lösung in sprichwörtlich „letzter Minute“ scheint demnach weniger der Kostenaspekt, als vielmehr der Wunsch nach einer selbst bestimmten Lösung im Einvernehmen aller Beteiligten zu sein. Nicht selten verweigert eine Partei vor einem Prozess ihre Gesprächsbereitschaft und ändert im Verfahren dann ihre Meinung aus der Erkenntnis heraus, dass andernfalls ein unter Umständen nachteiliges Urteil droht.
Konfliktparteien, die hingegen schon im Vorfeld bestrebt sind, ihre Auseinandersetzung gütlich beizulegen, steht eine außergerichtliche Mediation frei. Diese bietet den Vorteil, dass bei einer gütlichen außergerichtlichen Einigung die Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden können, sodass allein die Kosten für den Mediator anfallen. Darüber hinaus ist die außergerichtliche Mediation grundsätzlich nicht dem begrenzten zeitlichen Rahmen eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens unterworfen. Die Dauer des Verfahrens wird bei der außergerichtlichen Mediation vielmehr der Vielschichtigkeit des Konflikts und den Bedürfnissen der Parteien angepasst. Neben dem Kosten- und Zeitaspekt unterscheiden sich die außergerichtliche und die gerichtsnahe Mediation auch dadurch, dass der Sachverhalt, der im Rahmen einer außergerichtlichen Mediation behandelt wird im Gegensatz zu einem solchen, der der gerichtsnahen Mediation zugeführt wird, nicht bereits „verrechtlicht“ ist. Die Konfliktparteien haben sich bei der außergerichtlichen Mediation noch nicht eingehend mit der rechtlichen Bewertung ihres Sachverhalts beschäftigt und entgehen insoweit dem Nachteil, die rechtliche Bewertung in den Mittelpunkt zu stellen, schließlich stellt die gesetzliche Bewertung im Rahmen der Mediation lediglich einen von vielen Lösungswegen dar. Außerdem werden mit der Klageeinreichung, die einer gerichtsnahen Mediation vorausgeht, bereits „Fronten“ geschaffen, die eine künftige Aufrechterhaltung der Beziehungen der Parteien (über den Konflikt hinaus) zumindest erschweren.
Beiden Mediationsverfahren ist gemein, dass sie eine einvernehmliche Konfliktlösung anstreben und damit der zeitgemäßen Streitbeilegungsmethodik den Weg ebnen.