Zertifizierter Mediator – quo vadis?

Wann kommt der zertifizierte Mediator

Verordnungsentwurf über die Ausbildung von zertifizierten Mediatoren

Ende des Monats Apil läuft die Frist zur Stellungnahme der beteiligten Mediationsverbände zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren ab. Bis dahin kann noch Kritik an dem Verordnungsentwurf vorgebracht werden. Wir erinnern uns: Getreu § 6 des Mediationsgesetzes soll eine Verordnung erlassen werden, welche die Aus-und Fortbildungsmodalitäten eines nach dem Gesetz zertifizierten Mediators regelt. Dieser Verordnungsentwurf wurde im Februar 214 vorgelegt.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass ein Mediator sich nur dann als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, wenn er über eine Ausbildung verfügt, die mindestens 120 Zeitstunden umfasst und den Ausbildungsanforderungen des Katalogs aus der Anlage zu der Verordnung entspricht. Grundvoraussetzung ist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung des Mediators bei einer nach § 7 der Verordnung geeigneten Ausbildungseinrichtung. Ferner muss der Mediator über die Grundqualifikationen zum berufsqualifizierenden Abschluss sowie über eine zweijährige praktische berufliche Erfahrung verfügen. Der zertifizierte Mediator ist ferner gehalten sich regelmäßig fortzubilden. So hat er sich gem. § 4 ZMediatAusbV innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums im Umfang von 20 Zeitstunden fortzubilden. Darüber hinaus hat der zertifizierte Mediator regelmäßig Mediationsverfahren durchzuführen. Innerhalb von zwei Jahren sollten mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator (ggf. auch als Co-Mediator) absolviert werden. Nach § 5 ZMediatAusbV sind die Verfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation erstreckt sich dabei auf Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum des Mediators und gegebenenfalls des Co-Mediators; Datum, Ort und Dauer der Mediationstermine und Vorgespräche; anonymisierte Angaben zur Konfliktsituation, zu den Konfliktbeteiligten und den Konfliktthemen sowie anonymisierte Beschreibung des Verlaufs und Ausgangs der Mediation.

Inwieweit der aktuelle Verordnungsentwurf unverändert übernommen wird bleibt abzuwarten.